Satzung des gemeinnützigen Vereins KuJu im Wiedtal

 Aktive Umsetzung, Förderung und Unterstützung gemeinnütziger Projekte für Kinder und Jugendliche in Niederbreitbach & Umgebung.

 

Satzung KuJu im Wiedtal Stand: Mai 2025

Diese Satzung ersetzt die Satzung vom: ---




VEREINSSATZUNG KuJu im Wiedtal


§ 1 NAME, SITZ & GESCHÄFTSJAHR

1.1 Der Verein führt den Namen "KuJu im Wiedtal".

1.2 Er hat seinen Sitz in D-56589 Niederbreitbach und ist ein nicht eingetragener Verein.
1.3 Neben dem Vereinssitz ist ein abweichender Verwaltungssitz zulässig.
1.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 ZWECK DES VEREINS

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§52 AO).
2.2 Zweck des Vereins ist die aktive Umsetzung, Förderung und Unterstützung gemeinnütziger Projekte für Kinder und Jugendliche in Niederbreitbach und Umgebung. Der Verein verfolgt die Absicht, ein gemeinsames Netzwerk der bestehenden Vereine & Gruppen mit der gleichen Zielgruppe zu schaffen, um auch vereinsübergreifende Projekte aktiv zu unterstützen.
2.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
2.3.1 die Organisation und Durchführung von Projekten und Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche,
2.3.2 die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Organisationen und Einrichtungen,
2.3.3 die Schaffung einer digitalen Netzwerkplattform mit der Homepage www.kuju-online.de,
2.3.4 die Beschaffung von Mitteln durch Spenden, Beiträgen und anderen Zuwendungen.

§ 3 SELBSTLOSIGKEIT

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3.3 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

4.1 Der Verein hat ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen dieser Satzung teil.
4.2 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
4.3 Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
4.4 Kinder im Alter im Alter von 0 bis 9 Jahren erhalten eine symbolische Mitgliedschaft.
4.5 Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied haben eine Stimme (stimmberechtigte Mitglieder). Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter oder Boten ist unzulässig. Jugendliche Mitglieder haben ab dem 16. Lebensjahr Stimmrecht.
4.6 Der Vorstand kann beschließen, dass das Stimmrecht eines Mitglieds ruht, wenn und solange dieses mit der Beitragszahlung mindestens einen Monat in Verzug ist.
4.7 Jedes Vereinsmitglied akzeptiert die Vereinsordnung zur Verschwiegenheitspflicht in ihrer aktuellen Fassung.

§ 5 ERLANGEN DER MITGLIEDSCHAFT

5.1 Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist. Die Form des Aufnahmeantrags legt der Vorstand fest.
5.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
5.3 Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
5.4 Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats, der auf die Aufnahmeentscheidung folgt.
5.5 Gegen eine Ablehnung der Aufnahme kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich Einspruch einlegen.

§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
6.2 Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
6.3 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele des Vereins schwerwiegend verstoßen hat. Die Entscheidung erfolgt durch den Vorstand.
6.4 Der Mitgliedsbeitrag wird bei vorzeitigem Ausscheiden nicht (auch nicht anteilig), zurückerstattet.

§ 7 MITGLIEDSBEITRÄGE

7.1 Bestimmte Mitgliedergruppen, zum Beispiel Ehrenmitglieder oder Menschen in schwierigen Lebenslagen, können beitragsfrei gestellt werden. Die Entscheidung muss im Vorstand einstimmig getroffen werden.
7.2 Alle Mitglieder, mit Ausnahme der beitragsfrei gestellten Mitglieder, zahlen Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung kann auch eine Ratenzahlung der Jahresbeiträge zulassen.
7.3 Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeiträgen zu leisten. Die Fälligkeit und Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der jeweils gültigen Beitragsordnung festgelegt.
7.4 5% (In Worten: fünfkommanullnullprozent) der Mitgliedsbeitragserlöse werden nach Jahresabschluss an das Hopp Kindertumorzentrum Heidelberg (KiTZ) gespendet. Der Vorstand informiert die Mitglieder über den erzielten Erlös.
7.5 20% (In Worten: zwanzigkommanullnullprozent) der Mitgliedsbeitragserlöse werden nach Jahresabschluss an den Wohnort oder die Ortsgemeinde oder eine Kinder- oder Jugendeinrichtung in der Ortsgemeinde des Mitglieds gespendet. Hierbei ist der bei Jahresabschluss hinterlegte Wohnort des jeweiligen Mitglieds maßgebend. Die Spende ist zweckgebunden und muss für Kinder, Jugend, Kindereinrichtungen oder Jugendeinrichtungen im Ort, der Ortsgemeinde verwendet werden. Die Entscheidung über das Spendenzielt trifft der Vorstand. Der Vorstand informiert die Mitglieder über den erzielten Erlös.

§ 8 ORGANE

8.1 Die Organe des Vereins sind
8.1.1 die Mitgliederversammlung
8.1.2 der Vorstand

§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

9.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
9.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
9.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden.
9.4 Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
9.5 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu der Mitgliederversammlung formal gerecht geladen wurde und mindestens ein Mitglied des Vorstandes mit Stimmberechtigung sowie ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied an der Sitzung teilnimmt.
9.6 Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt einen Monat vor der Mitgliederversammlung per E-Mail. Ist eine Einladung per E-Mail nicht möglich, erfolgt diese in Briefform.
9.7 Ein Mitglied ist stimmberechtigt, sofern es das 16. Lebensjahr erreicht hat.

§ 10 VORSTAND

10.1 Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassierer*in.
10.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
10.3 Jedes volljährige Mitglied kann sich als Vorsitzenden des Vorstands, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/der Kassierer*in aufstellen lassen.
10.4 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

§ 11 SATZUNGSÄNDERUNG

11.1 Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

11.2 Anträge auf Satzungsänderungen müssen stets den Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung enthalten und so rechtzeitig gestellt werden, dass sie mit der Tagesordnung den Mitgliedern bekannt gemacht werden können. Der Wortlaut von zulässigen Satzungsänderungsanträgen ist mit der Tagesordnung zu veröffentlichen.

§ 12 FINANZEN

12.1 Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.

§ 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS

13.1 Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.
13.2 Die Beschlussfähigkeit bei der Auflösung ist nur gegeben, wenn mindestens 90 % der Anwesenden abgestimmt haben.
13.3 Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Stimmengewichtung wie folgt geregelt: Jedes Gründungsmitglied besitzt zwei Stimmen, alle anderen Mitglieder eine Stimme. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei die Stimmen der Gründungsmitglieder entsprechend gewichtet werden.
13.4 Sofern ein Gründungsmitglied der Auflösung des Vereins nicht zustimmt, kann dieses Mitglied, unter Einberufung eines weiteren Vereinsmitgliedes, den Verein eigenständig unter gleichem Namen weiterführen, sofern §2 & §3 der Gründungssatzung weiterhin beachtet werden.
13.5 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins als Spende an das Hopp Kindertumorzentrum Heidelberg (KiTZ).

§ 14 INKRAFTTRETEN

14.1 Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu Satzungsänderungen treten mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
14.2 Diese Vereinsatzung tritt zum 15. Mai 2025 in Kraft.

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